Große Aufmerksamkeit erreicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2026 – Farbe „orange“ für Baumarktketten, I ZB 58/25.
Die bekannte Baumarktkette (hier: die Beschwerdeführerin) hatte im Jahr 2010 die Farbe orange für sich als Marke angemeldet, 2012 eingetragen bekommen und muss nun final deren Löschung hinnehmen, da sie nach Ansicht des BGH für ihre eingetragenen Waren und Dienstleistungen weder Unterscheidungskraft noch über Verkehrsdurchsetzung verfügt. Der Antrag auf Löschung wurde bereits 2015 gestellt.
Unterscheidungskraft benötigt zunächst einmal jede Marke für die erstmalige Eintragung: Diese Voraussetzung wird bei der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft. Bei abstrakten Farbmarken nimmt die Rechtsprechung an, dass ihnen normalerweise Unterscheidungskraft fehlt.
Die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke kann dann wiederum überwunden werden durch Verkehrsdurchsetzung. Diese entsteht, wenn eine relevante Menge der angesprochenen Verkehrskreise die Marke dem Unternehmen zuordnet. Als „angesprochene Verkehrskreise“ sieht der BGH bei Baumarktketten im Einzelhandel übrigens hier „die Gesamtbevölkerung“, weil es sich um Produkte handelt, die für jeden einmal relevant werden können.
Zur Bestimmung des Grades der Verkehrsdurchsetzung vor Anmeldungen oder in Gerichtsverfahren werden typischerweise sog. demoskopische Gutachten im Bereich der Marktforschung herangezogen, bei denen ein Zuordnungsgrad von in der Regel mindestens 50 % zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung nötig ist, es allerdings keine festen Grenzen gibt [1].
Die Beklagte hatte bei der Anmeldung ihrer „orange“-Farbmarke im Jahr 2010 ein demoskopisches Gutachten vorgelegt, das einen Zuordnungsgrad von 45,6 % auswies. Dass die Marke damals trotzdem durch das DPMA eingetragen wurde, wurde heute vom BGH abschließend als nicht rechtmäßig bewertet, und die schon in der Vorinstanz vom Bundespatentgericht (BPatG) ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt:
Die angesprochenen Verkehrskreise seien es nicht gewohnt, in der Baumarkt-Branche durch [bloße] Farben auf bestimmte Unternehmen hingewiesen zu werden. Die eingereichten Gutachten erreichten allesamt nicht 50 %, und es konnten auch nicht genug zusätzliche überzeugende Umstände oder Beweise herangezogen werden, um eine Verkehrsdurchsetzung zu beweisen.
Das Urteil verdeutlicht auchdas vielseitige Rechtssystem im (deutschen) Markenrecht:
Wer sich von fremden Marken als Mitbewerber eingeschränkt sieht, kann sich sowohl im Verfahren der Eintragung durch Widerspruch beim DPMA, aber auch erst sehr viel später noch effektiv durch einen Löschungsantrag beim DPMA oder eine Nichtigkeitsklage beim BPatG wehren.
Wer eine deutsche Marke eintragen lässt, kann trotz der faktisch wirksamen Eintragung angreifbar sein, weshalb die dauernde Unterstützung durch Experten und die eigene Fortbildung eine große Rolle spielen.
Siehe z.B. BGH, Urt. vom 29. Juli 2021, ZR 139/20 (Goldhase III)
Vorinstanz
BPatG - Beschluss vom 5. Juni 2025 - 29 W (pat) 24/18