DSGVO, Meta/Facebook und Wettbewerbsrecht

In seinem Urteil vom 27. März 20251 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe festgestellt, dass Verstöße gegen den Datenschutz auch mit einer zivilrechtlichen Klage verfolgt werden können.
Das Urteil bestätigt, dass Facebook Irland Ltd. mit den „Klick-Nutzungsbedingungen“, in denen vor Start des Spiels angezeigt wurde:
"Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."
den Nutzer zu wenig über sein Datenschutzrecht informiert und deshalb zugleich wettbewerbswidrig handelt.
Hierbei wird teilweise noch einmal die Rechtsprechung bestätigt und wiederholt. Der EuGH hat letztes Jahr sogar bereits festgestellt, dass auch Mitbewerber gegen DSGVO-Verstöße vorgehen dürfen. Anfänglich war in Frage, ob die DSGVO von ihrer Rechtsnatur her nicht auf das deutsche UWG anwendbar ist, und im Wege der Harmonisierung der EU durch die Verfolgbarkeit eine Ungleichheit im deutschen Recht geschaffen wird. Der EuGH lässt jedoch nun ausdrücklich zu, Ansprüche gerichtlich durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände verfolgen zu lassen.
Insbesondere hatte der BGH hier besonders nachgehakt und gefragt, ob die Verletzung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch zu Schadensersatz/privaten Ansprüchen führen könnte: Der EuGH hat im Jahr 2024 bestätigt, dass es möglich ist, dass die Rechte durch unvollständige Informationspflichten verletzt werden können.
Wichtig ist auch hier wieder die Erkenntnis, dass es nicht um die Verletzung von bloßen Formalia ging, sondern das Gericht moniert, dass der/die Nutzer:in beim Akzeptieren der Bedingungen durch dort enthaltene Klauseln der App einen „Freifahrtschein“ erteilt, in seinem/ihrem Namen Inhalte zu veröffentlichen, welche, ist hieraus unklar. Es widerspricht somit bereits dem Grundgedanken der DSGVO, die Daten einzelner zu schützen. Bei der Gestaltung dieser Bedingungen war also ohne näheres Hinsehen ersichtlich gewesen, dass hier die Grenzen des Zulässigen überschritten wurden.
Nach Ansicht des BGH stellte die Gestaltung der App nebst Informationen auch eine Irreführung nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, eine „Vorenthaltung wesentlicher Informationen“.
Interessant ist, dass der BGH weiter auch die Begründung des Landgerichts stützt, dass die unklar formulierten Bedingungen eine benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist, die den/die Nutzer:in unangemessen benachteiligt. Zum einen aus Gründen der Intransparenz, außerdem führte das OLG an, dass dem Verstoß aus Datenschutzrecht hier eine Indizwirkung zukommt. An dieser Stelle noch einmal ein Zitat der deutlichen Äußerung des OLG durch den BGH, dass hier ein offenkundiger Verstoß vorliege (Ziffer 94 des Urteils):
„Nach dem Wortlaut der dem Verbraucher abgeforderten Einwilligung könne der Spielebetreiber gegenüber dem Freundeskreis des einwilligenden Verbrauchers etwa auch Werbung für Produkte anderer Unternehmer (etwa Kraftfahrzeuge oder sogar sexuell anzügliche Produkte) - und dies im Namen des einwilligenden Verbrauchers - betreiben. Es liege im Übrigen auf der Hand, dass dies die datenschutzrechtlichen Mindeststandards unterlaufe und nach keinem Datenschutzrecht - auch nicht nach dem irischen - zulässig sein könne.“
Auch wenn diese Entscheidung viele komplexe rechtliche Sachverhalte enthält, zu denen sich im Laufe der Jahre auch noch die Bestimmungen geändert hatten, ist das Fazit einfach: Wer undurchsichtige Bedingungen für Verbraucher und deren Daten erstellt und daraus Vorteile ziehen möchte, macht sich angreifbar.
1 Urteil des I. Zivilsenats vom 27.3.2025 – I ZR 186/17 –